§ 25. Ankündigungen und Reklamen
Optische und akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in einer Entfernung von 100 m entlang der Bundesautobahnen (§ 21 Abs. 4) nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen bedürfen in diesem Bereich - unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), welche nur dann erteilt werden darf, wenn die Ankündigung dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dient.
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