§ 25 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

§ 25

(1) Die Disziplinarkommission kann gegen Börsesensale die Suspendierung vom Amte als vorläufige Maßnahme verhängen:

  1. 1. wenn die Fortsetzung der Amtsführung des Börsesensals während einer Disziplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens bedenklich erscheint;
  2. 2. wenn sich, falls eine Kaution für ihn bestellt ist, eine bedeutende Schmälerung seiner Kaution ergibt;
  3. 3. wenn er zeitweise unfähig ist, bezüglich seines Vermögens eine gültige Verpflichtung einzugehen.

(2) Gegen eine Verfügung gemäß Abs.kann von den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der Disziplinaroberkommission eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027833

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