§ 25 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

5. TEIL

Strafbestimmungen

§ 25

(1) § 25.Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 1 Z 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.

(2) Übertretungen von Bestimmungen der §§ 21 und 22, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Abs. 1.

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