Sicherheitsdatenblatt
§ 25
(1) Die Vorschriften des § 25 ChemG 1996 sowie der § 25 und Anhang F ChemV 1999 gelten unbeschadet des Abs. 2 auch für Biozid-Produkte und für Wirkstoffe, die ausschließlich in Biozid-Produkten verwendet werden.
(2) Für Biozid-Produkte und Wirkstoffe müssen Sicherheitsdatenblätter, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zuge eines Verfahrens des 3. bis 5. Abschnittes oder gemäß § 25 Abs. 8 bis 10 ChemV 1999 übermittelt worden sind, der Behörde nicht nochmals vorgelegt werden.
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