§ 25 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.1998

Übergangsbestimmungen

§ 25.

Die in § 13 Abs. 4 festgelegte Überschreitungsgebühr von zwei Schilling pro Informationsträger und Tag der Überschreitung gilt für die verspätete Rückgabe von Werken nach dem 30. September 1998. Bis dahin beträgt die Überschreitungsgebühr einen Schilling pro Informationsträger und Tag der Überschreitung.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12127349

alte Dokumentnummer

N7199810792O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)