Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 578/1980
Ersatz des Aufwandes
§ 25.
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat einen Vorschuß auf den vermutlichen Aufwand, der privaten Vereinigungen aus der Führung der Bewährungshilfe (§ 24) erwächst, auf Grund der Voranschläge der Vereinigungen unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Aufwandskrediten für Bewährungshilfe zu gewähren. Hat eine Vereinigung mehrere Geschäftsstellen eingerichtet, so ist in den Voranschlägen der Aufwand der einzelnen Geschäftsstellen gesondert auszuweisen.
(2) § 13 Abs. 5 und 6 dieses Bundesgesetzes ist dem Sinne nach anzuwenden.
(3) Soweit sich das Bundesministerium für Justiz nicht in Vollziehung des § 27 Abs. 2 die unmittelbare Anweisung von Mitteln an einzelne Geschäftsstellen vorbehält, hat es erforderlichenfalls auf andere Weise dafür Sorge zu tragen, daß die einer Vereinigung hiefür zur Verfügung gestellten Mittel auf die von ihr eingerichteten Geschäftsstellen entsprechend dem Bedarf dieser Stellen aufgeteilt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 578/1980
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12028151
alte Dokumentnummer
N2196923531S
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