§ 25 BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 578/1980

Ersatz des Aufwandes

§ 25.

(1) Das Bundesministerium für Justiz hat einen Vorschuß auf den vermutlichen Aufwand, der privaten Vereinigungen aus der Führung der Bewährungshilfe (§ 24) erwächst, auf Grund der Voranschläge der Vereinigungen unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Aufwandskrediten für Bewährungshilfe zu gewähren. Hat eine Vereinigung mehrere Geschäftsstellen eingerichtet, so ist in den Voranschlägen der Aufwand der einzelnen Geschäftsstellen gesondert auszuweisen.

(2) § 13 Abs. 5 und 6 dieses Bundesgesetzes ist dem Sinne nach anzuwenden.

(3) Soweit sich das Bundesministerium für Justiz nicht in Vollziehung des § 27 Abs. 2 die unmittelbare Anweisung von Mitteln an einzelne Geschäftsstellen vorbehält, hat es erforderlichenfalls auf andere Weise dafür Sorge zu tragen, daß die einer Vereinigung hiefür zur Verfügung gestellten Mittel auf die von ihr eingerichteten Geschäftsstellen entsprechend dem Bedarf dieser Stellen aufgeteilt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 578/1980

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028151

alte Dokumentnummer

N2196923531S

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