IV. Bereich des Staatsamtes für Justiz.
Staatsanwaltschaften.
§ 25.
(1) Beim Obersten Gerichtshof wird wieder eine Generalprokuratur eingerichtet.
(2) Die Oberstaatsanwaltschaften bleiben nach der am 13. März 1938 bestandenen Sprengeleinteilung bestehen. Die Oberstaatsanwaltschaft in Linz bleibt vorläufig bestehen.
(3) Die Staatsanwaltschaften bei den Landesgerichten bleiben bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12014404
alte Dokumentnummer
N1199327166J
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