§ 25 BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Übergangsbestimmungen

§ 25

(1) Auf Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die am 1. Jänner 2001 noch nicht geleistet waren, ist § 3 Abs. 1 und 2 in der ab 30. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Bedienstete,

  1. 1. die einen Karenzurlaub nach den Abschnitten 2 bis 5 vor dem 1. Jänner 2002 angetreten haben,
  2. 2. deren Karenzierung nach den Abschnitten 2 bis 5 bereits vor dem 1. Jänner 2002 mit Bescheid oder dienstvertraglich festgelegt wurde,
  3. 3. die der Karenzierung bereits vor dem 1. Jänner 2002 schriftlich zugestimmt haben,

    beträgt das Vorruhestandsgeld weiterhin 80% des Monatsbezuges oder Monatsentgelts.

(3) Für Beamte, die der Karenzierung nach § 3 bereits vor dem 1. Jänner 2001 schriftlich zugestimmt haben, diesen Karenzurlaub jedoch erst nach dem 31. Dezember 2000 antreten, ist das Vorruhestandsgeld nach den §§ 4 und 9 dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu bemessen, wenn dies für sie günstiger ist.

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