Übergangsbestimmungen
§ 25
(1) Auf Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die am 1. Jänner 2001 noch nicht geleistet waren, ist § 3 Abs. 1 und 2 in der ab 30. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- 1. die einen Karenzurlaub nach den Abschnitten 2 bis 5 vor dem 1. Jänner 2002 angetreten haben,
- 2. deren Karenzierung nach den Abschnitten 2 bis 5 bereits vor dem 1. Jänner 2002 mit Bescheid oder dienstvertraglich festgelegt wurde,
- 3. die der Karenzierung bereits vor dem 1. Jänner 2002 schriftlich zugestimmt haben,
beträgt das Vorruhestandsgeld weiterhin 80% des Monatsbezuges oder Monatsentgelts.
(3) Für Beamte, die der Karenzierung nach § 3 bereits vor dem 1. Jänner 2001 schriftlich zugestimmt haben, diesen Karenzurlaub jedoch erst nach dem 31. Dezember 2000 antreten, ist das Vorruhestandsgeld nach den §§ 4 und 9 dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu bemessen, wenn dies für sie günstiger ist.
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