§ 25 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Nebengebührenzulage

§ 25

(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die gemäß § 40 der AVB zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 2 806 S beträgt. Der Betrag von 2 806 S ändert sich jeweils in demselben Ausmaß, in dem sich der Gehaltsansatz der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, ändert.

(4) Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage ist der dem ruhegenussfähigen Monatsbezug entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz.

(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.

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