Meldungen über die Sammlung und Behandlung
§ 25.
(1) Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle die Massen von Altbatterien getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien im Wege des Registers zu melden, die
- 1. gesammelt oder erfasst wurden,
- 2. stofflich verwertet wurden,
- 3. insgesamt verwertet wurden,
- 4. in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden oder
- 5. aus der Europäischen Union ausgeführt wurden.
(2) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher – ausgenommen von einem Eigenimporteur – übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Altbatterien die Meldung gemäß Abs. 1 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.
(3) Jeder Abfallbehandler, der Altbatterien behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 je Ziffer dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des Registers zur Verfügung zu stellen.
(4) Für das Jahr 2008 haben sich die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 auf die vom 26. September 2008 bis 31. Dezember 2008 gesammelten Altbatterien zu beziehen.
Schlagworte
Gerätebatterie, Sammelkategorie
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021
Gesetzesnummer
20005815
Dokumentnummer
NOR40098397
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