§ 25 Batterienverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.2008

Meldungen über die Sammlung und Behandlung

§ 25.

(1) Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle die Massen von Altbatterien getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien im Wege des Registers zu melden, die

  1. 1. gesammelt oder erfasst wurden,
  2. 2. stofflich verwertet wurden,
  3. 3. insgesamt verwertet wurden,
  4. 4. in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden oder
  5. 5. aus der Europäischen Union ausgeführt wurden.

(2) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher – ausgenommen von einem Eigenimporteur – übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Altbatterien die Meldung gemäß Abs. 1 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.

(3) Jeder Abfallbehandler, der Altbatterien behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 je Ziffer dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des Registers zur Verfügung zu stellen.

(4) Für das Jahr 2008 haben sich die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 auf die vom 26. September 2008 bis 31. Dezember 2008 gesammelten Altbatterien zu beziehen.

Schlagworte

Gerätebatterie, Sammelkategorie

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098397

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