§ 25.
Dem Beckenwasser dürfen außer den in der Anlage 1 angeführten Desinfektionsmitteln nur die in der Anlage 2 genannten Chemikalien zugesetzt werden, und zwar in einer solchen Menge und Verdünnung, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ausgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132707
alte Dokumentnummer
N8197840491L
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