2. UNTERABSCHNITT
Mittel der Unfallversicherung Beitragspflicht
§ 25.
Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber aufgebracht.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095491
alte Dokumentnummer
N6196749061L
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