§ 25
§ 25. Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind die gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 besonders geeigneten Bewerber vor den gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 geeigneten Bewerbern heranzuziehen. Weisen mehrere Bewerber denselben Eignungsgrad auf, so ist bei der Auswahl auf den Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle und auf das Ausmaß sozialer Bedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind auch die begünstigenden Bestimmungen der §§ 148 Abs. 6 und 7 und 186 Abs. 2 BDG 1979, des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, des § 33 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, und des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947. Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat keine Parteistellung.
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