3. Teil
Schlussbestimmungen Ausschluss von Ersatzansprüchen
§ 25
Aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, oder dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, nicht abgeleitet werden.
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