7. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen
§ 25.
(1) (Verfassungsbestimmung) Am 1. Juni 1992 in erster Instanz anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ist ein erstinstanzlicher Bescheid durch Bewilligung der Wiedereinsetzung (§ 72 AVG) oder durch einen die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid außer Kraft getreten (§ 70 AVG), so hat das Bundesasylamt einen neuen Bescheid zu erlassen.
(2) Am 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. In den Fällen des § 20 Abs. 2 ist mit der Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens das Bundesasylamt zu betrauen.
(3) Fremde, die gemäß § 2 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, als Flüchtlinge anerkannt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind wie Fremde zu behandeln, denen gemäß § 3 Asyl gewährt wurde.
(4) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Asylgesetzes verwiesen wird, treten an dessen Stelle, soweit dieses Bundesgesetz entsprechende Bestimmungen enthält, diese.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024
Gesetzesnummer
10005800
Dokumentnummer
NOR12063678
alte Dokumentnummer
N4199218003J
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