§ 25 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 25.

Wird eine Filialapotheke für einen vorübergehenden Bedarf bewilligt, so ist gleichzeitig die Dauer der Bewilligung festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128937

alte Dokumentnummer

N8190719148L

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