§ 25.
Von der Erlassung oder Aufhebung einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 1 sowie von der Einstellung der Ermittlungen oder von der Beendigung einer Verpflichtung nach § 23 sind die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer oder Ursprungsländer in Kenntnis zu setzen. Mit dieser Mitteilung sind im Falle einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 1 die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen hiefür, in allen übrigen Fällen die wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe bekanntzugeben.
(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 10)
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048550
alte Dokumentnummer
N3198518231R
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