§ 25 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

§ 25.

Von der Erlassung oder Aufhebung einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 1 sowie von der Einstellung der Ermittlungen oder von der Beendigung einer Verpflichtung nach § 23 sind die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer oder Ursprungsländer in Kenntnis zu setzen. Mit dieser Mitteilung sind im Falle einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 1 die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen hiefür, in allen übrigen Fällen die wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe bekanntzugeben.

(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 10)

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048550

alte Dokumentnummer

N3198518231R

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