§ 25 AnhO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Haftbestätigungen

§ 25

Jedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung über Verlangen eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen. Schubhäftlingen ist darüber hinaus jederzeit über Verlangen eine Bestätigung über den Zeitpunkt der Aufnahme auszufolgen.

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