Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981
§ 25. Wissenschaftliche Arbeiten: Diplomarbeiten und Dissertationen
(1) Als Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades ist eine Diplomarbeit zu fordern. Die Art der Diplomarbeit ist in den besonderen Studiengesetzen festzulegen. Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fache den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß. Hat ein Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG (§ 5 Abs. 2 lit. f) das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen, obliegt ihm auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(2) Als Voraussetzung zum Erwerb eines Doktorates ist eine Dissertation zu fordern. Diese wissenschaftliche Arbeit hat über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß der Kandidat die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat. Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber nach Meinung der zuständigen akademischen Behörde für eine Dissertation, so ist der Kandidat vom Rektor (Dekan) einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG (§ 5 Abs. 2 lit. g) mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
(3) Die Zulassung zu der das Studium abschließenden Diplomprüfung ist von der Approbation der Diplomarbeit, die Zulassung zu dem das Studium abschließenden Rigorosum ist von der Approbation der Dissertation abhängig zu machen. Bei den das Studium abschließenden Prüfungen hat das Fach, dem das Thema der Diplomarbeit oder Dissertation zuzuordnen ist, eines der Prüfungsfächer zu sein. Die Dissertation ist darüber hinaus im Rahmen des Rigorosums in dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist, zu verteidigen.
(4) Der Kandidat hat jeweils ein vollständiges Exemplar seiner approbierten Diplomarbeit bzw. Dissertation an die Bibliothek der Hochschule, an der ihm der akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118721
alte Dokumentnummer
N7196613928L
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