§ 25 AFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Anerkennung ausländischer Zeugnisse

§ 25.

Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012870

Dokumentnummer

NOR12159273

alte Dokumentnummer

N9199912730Y

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