§ 25 Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

6. Abschnitt

PCB-haltige elektrische Betriebsmittel und sonstige PCB-haltige Abfälle

§ 25.

Im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltige elektrische Betriebsmittel und sonstige im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltige Abfälle sind so zu lagern, zu transportieren und zu behandeln, dass PCB und PCT nicht in die Medien Luft, Boden oder Wasser gelangen können. Bei Lagerung, Transport und Manipulation sind geeignete, öl- und lösemittelbeständige Wannen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058828

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