§ 25 6. COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 27.12.2021

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht

§ 25.

(1) Diese Verordnung tritt mit 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

(3) Die Frist gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 19. Dezember 2021 stattfinden.

(4) Zusammenkünfte gemäß § 14 Abs. 2 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2021 und der Verordnung BGBl. II Nr. 588/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 eingehalten werden.

(5) § 2 Abs. 3 und 3a, § 14 Abs. 2 Z 6, Abs. 3 und Abs. 8 sowie § 19 Abs. 8 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 21 Abs. 13 außer Kraft.

(6) Am 24., 25. und 26. Dezember 2021 gilt:

  1. 1. § 3 ist nicht anzuwenden.
  2. 2. § 14 Abs. 1 bis 3 und 6 ist für Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten nicht anzuwenden.
  3. 3. § 14 Abs. 2 Z 5 ist für Zusammenkünfte, die im privaten Wohnbereich stattfinden, nicht anzuwenden.

(7) Am 31. Dezember 2021 gilt:

  1. 1. § 3 ist nicht anzuwenden.
  2. 2. § 14 Abs. 1 bis 3 und 6 ist für Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten nicht anzuwenden.

(8) § 12 Abs. 4 und 6, § 13 Abs. 4, § 18 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 1, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 568/2021 treten mit 22. Dezember 2021 in Kraft.

(9) § 2 Abs. 3b, § 6 Abs. 7, § 7 Abs. 2 Z 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7, § 14 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 4 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 588/2021 treten mit 27. Dezember 2021 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20011743

Dokumentnummer

NOR40240325

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