Tritt hinsichtlich der Länder Burgenland und Niederösterreich mit Ablauf des 6. April 2021, hinsichtlich des Landes Wien mit Ablauf des 10. April 2021 außer Kraft (vgl. § 26 Abs. 7).
Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien
§ 25.
Für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien gilt
- 1. abweichend von § 2 Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs auch in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr nur zu den in § 2 Abs. 1 genannten Zwecken zulässig; § 2 Abs. 1 Z 8 gilt mit der Maßgabe, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Z 5, zur Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen, zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte, zum Zweck der Abholung von Waren, den §§ 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 zulässig ist;
- 2. das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
- a. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
- b. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder
- c. Freizeit- und Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeit- und Kultureinrichtungen
- ist untersagt. Lit. a und b gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Lit. a und lit. c im Hinblick auf Bibliotheken, Büchereien und Archive gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist;
- 3. als körpernahe Dienstleistung gemäß Z 2 lit. b gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger;
- 4. als Freizeit- und Kultureinrichtungen gemäß Z 2 lit. c gelten Betriebe und Einrichtungen gemäß § 12 einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen;
- 5. Z 2 gilt nicht für
- a. öffentliche Apotheken,
- b. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
- c. Drogerien und Drogeriemärkte,
- d. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
- e. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
- f. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
- g. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
- h. Verkauf von Tierfutter,
- i. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
- j. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
- k. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
- l. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen dieser Bestimmung fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter diese Bestimmung fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter dieser Bestimmung erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
- m. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und
- n. KFZ- und Fahrradwerkstätten;
- Die Voraussetzungen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten nach § 5 gelten.
- 6. es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Z 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
Schlagworte
Freizeiteinrichtung, Gesundheitsleistung, Sicherheitsprodukt
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Gesetzesnummer
20011470
Dokumentnummer
NOR40232183
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