Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern
§ 25.
(1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 19 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
- 1. den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung, an der die für die Ausübung des Teilgewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und
- 2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
(2) Als geeignete Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten insbesondere die Ausbildungseinrichtungen des Österreichischen Brandschutzverbandes in Zusammenarbeit mit dem Institut zur Förderung von Brandschutz und Sicherheit und des Arbeitskreises der Brandschutzrevisoren Österreichs (ABÖ – Fachverband).
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007931
Dokumentnummer
NOR12089699
alte Dokumentnummer
N5199810209O
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