§ 25 1. Teilgewerbe-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1998

Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern

§ 25.

(1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 19 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1. den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung, an der die für die Ausübung des Teilgewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und
  2. 2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

(2) Als geeignete Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten insbesondere die Ausbildungseinrichtungen des Österreichischen Brandschutzverbandes in Zusammenarbeit mit dem Institut zur Förderung von Brandschutz und Sicherheit und des Arbeitskreises der Brandschutzrevisoren Österreichs (ABÖ – Fachverband).

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089699

alte Dokumentnummer

N5199810209O

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