§ 259.
Im übrigen gelten die postordnungsmäßigen Bestimmungen über die Aufgabe von Postsendungen sinngemäß für die Einzahlung von Geldbeträgen. Die Postämter sind berechtigt, bei Einzahlung von Geldbeträgen eine Zusammenstellung der eingezahlten Beträge und der Geldsorten zu verlangen, soweit dies die rasche und sichere Übernahme der eingezahlten Beträge erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146159
alte Dokumentnummer
N9195722839L
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