§ 259 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 259.

Im übrigen gelten die postordnungsmäßigen Bestimmungen über die Aufgabe von Postsendungen sinngemäß für die Einzahlung von Geldbeträgen. Die Postämter sind berechtigt, bei Einzahlung von Geldbeträgen eine Zusammenstellung der eingezahlten Beträge und der Geldsorten zu verlangen, soweit dies die rasche und sichere Übernahme der eingezahlten Beträge erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146159

alte Dokumentnummer

N9195722839L

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