Einreichen der Angebote in Papierform
§ 259.
Angebote in Papierform sind in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074466
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)