§ 258a IO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2017

zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 2

Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter

§ 258a.

(1) Hat eine Kapitalgesellschaft keinen organschaftlichen Vertreter, so kann die Zustellung an die Gesellschaft ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen (§ 115 ZPO). Diese Bekanntmachung ist durch den Hinweis zu ergänzen, dass alle weiteren Zustellungen an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht hat die Gesellschafter über Form und Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. Die Zustellung an die Gesellschaft gilt vier Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei als bewirkt.

(2) Bei Aktiengesellschaften haben die Benachrichtigungen und Zustellungen statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu erfolgen. Hat die Aktiengesellschaft einen im Firmenbuch eingetragenen Alleinaktionär (§ 35 AktG), so ist dieser ebenfalls zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194074

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