§ 258 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 258.

Soweit es die örtlichen und postdienstlichen Verhältnisse erfordern, kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit des Postdienstes die Annahme von Geldbeträgen durch den Landbriefträger zugelassen werden. Der Umfang der Annahme von Geldbeträgen durch den Landbriefträger ist in den Dienstübersichten anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146158

alte Dokumentnummer

N9195722838L

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