§ 258.
Soweit es die örtlichen und postdienstlichen Verhältnisse erfordern, kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit des Postdienstes die Annahme von Geldbeträgen durch den Landbriefträger zugelassen werden. Der Umfang der Annahme von Geldbeträgen durch den Landbriefträger ist in den Dienstübersichten anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146158
alte Dokumentnummer
N9195722838L
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