§ 258
(1) Die Gerichte haben zur Amtsrechnung einen Buchungsausweis nach GeoForm. Nr. 63 in zweifacher Ausfertigung zu führen. Das Formblatt wird in Großformat für umfangreiche Amtsrechnungen und in Kleinformat hergestellt. Der Buchungsausweis ist monatlich abzuschließen und der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zugleich mit der Amtsrechnung vorzulegen (§ 266); die Durchschrift ist zurückzubehalten.
(2) In dem Buchungsausweis sind die Einnahmen und Ausgaben der Amtsrechnung, mit Ausnahme der Parteiengelder, nach dem Verrechnungsschema (§ 247 Abs. 1) zu zergliedern. In Spalte 7 der Amtsrechnung ist auf die bezügliche Verrechnungspost des Buchungsausweises zu verweisen. Ist eine Einnahme- oder Ausgabepost im Vordruck des Buchungsausweises nicht vorgesehen, so geschieht die Eintragung in einer der nicht überschriebenen Spalten.
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