§ 258 ÄrzteG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.6.2026

Einführung der fachärztlichen Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin

§ 258.

(1) Die Österreichische Ärztekammer hat einen Antritt zur fachärztlichen Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 iVm § 7 Abs. 6 spätestens ab dem 1. Juni 2027 zu ermöglichen.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat antragstellenden Personen gemäß § 4 Abs. 5, abweichend von § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, den Zugang zur Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin zu gewähren, sofern der Antrag vor Ablauf des 31. Mai 2027 gestellt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40260720

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