Übergangsbestimmung über die Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin
§ 257.
Abhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Basisausbildung gemäß § 6a ist die Sonderfach-Schwerpunktausbildung – abweichend von der achtzehnmonatigen Dauer gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 – in verkürzter Dauer zu absolvieren:
- 1. sechs Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027,
- 2. neun Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2027 bis zum 31. Mai 2028,
- 3. zwölf Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2028 bis zum 31. Mai 2029,
- 4. 15 Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2029 bis zum 31. Mai 2030.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40260719
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