§ 257 ÄrzteG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.6.2026

Übergangsbestimmung über die Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin

§ 257.

Abhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Basisausbildung gemäß § 6a ist die Sonderfach-Schwerpunktausbildung – abweichend von der achtzehnmonatigen Dauer gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 – in verkürzter Dauer zu absolvieren:

  1. 1. sechs Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027,
  2. 2. neun Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2027 bis zum 31. Mai 2028,
  3. 3. zwölf Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2028 bis zum 31. Mai 2029,
  4. 4. 15 Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2029 bis zum 31. Mai 2030.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40260719

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