§ 256 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

6. Hauptstück

Vertragliches Netting

§ 256

(1) Für die Zwecke der Verwendung vertraglicher Netting-Vereinbarungen gemäß den §§ 257 bis 260 ist als Kontrahent jedes Rechtssubjekt einschließlich natürlicher Personen zu verstehen, das zum Abschluss einer vertraglichen Netting-Vereinbarung berechtigt ist, und unter vertraglicher produktübergreifender Netting-Vereinbarung eine schriftliche bilaterale Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und einem Kontrahenten, durch die eine einzige rechtskräftige Verpflichtung geschaffen wird, die alle eingeschlossenen bilateralen Rahmenvereinbarungen und Transaktionen abdeckt, die unterschiedliche Produktkategorien betreffen. Vertragliche produktübergreifende Netting-Vereinbarungen können ausschließlich auf bilateraler Grundlage bestehen.

(2) Für die Zwecke des produktübergreifenden Nettings sind folgende Produktkategorien vorzusehen:

  1. 1. Echte und unechte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- und Warenleihgeschäfte;
  2. 2. Lombardgeschäfte und
  3. 3. die in Anlage 2 zu § 22 BWG angeführten Verträge.

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