Gebrauch einer Uniform
§ 256.
Der Gebrauch einer Uniform bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist.
Schlagworte
Postdienst
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082519
alte Dokumentnummer
N5199434781J
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