§ 255 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zusammenfassung von Forderungen und Schulden verbundener Unternehmen

(Schuldenkonsolidierung)

§ 255.

(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.

(2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)