Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
V. Geldverkehr der Post.
Übermittlung von Geldbeträgen mit Postanweisung.
§ 255.
Die Post ist verpflichtet, von einem Absender bei einem Postamt eingezahlte Geldbeträge an einen Empfänger auszuzahlen, wenn der Auftrag hiezu mit einer Postanweisung erteilt wird. Bei der Einzahlung ist die Postanweisungsgebühr zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146155
alte Dokumentnummer
N9195722835L
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