§ 255 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

V. Geldverkehr der Post.

Übermittlung von Geldbeträgen mit Postanweisung.

§ 255.

Die Post ist verpflichtet, von einem Absender bei einem Postamt eingezahlte Geldbeträge an einen Empfänger auszuzahlen, wenn der Auftrag hiezu mit einer Postanweisung erteilt wird. Bei der Einzahlung ist die Postanweisungsgebühr zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146155

alte Dokumentnummer

N9195722835L

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