§ 255 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 9/2008

§ 255

Dauer der Verhandlungen

(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß §§ 259 oder 260 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß §§ 259 oder 260 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

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