Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Lebens- und Sozialberater
§ 255.
(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen.
(2) Zu den im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Eheproblem, Lebensberater
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080695
alte Dokumentnummer
N5199324912J
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