§ 255
(1) Neben der Amtsrechnung führt der Rechnungsführer für Parteiengelder das Geldbuch nach GeoForm. Nr. 61.
(2) Die einlangenden Beträge sind unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Postzahlen einzutragen. In den Spalten 4 und 9 ist die fortlaufende Nummer anzuführen unter welcher der Betrag in der Amtsrechnung gebucht ist.
(3) Auszahlungen sind in den Spalten 7 bis 10 des Geldbuches unter derselben Postzahl wie der Empfang einzutragen. Wenn ein Betrag in Teilen an mehrere Personen zu überweisen ist, ist unter gegenseitiger Verweisung eine neue Geldbuchpost zu eröffnen. Nach gänzlicher Auszahlung einer Geldbuchpost ist die Post abzustreichen (§ 367). Nach Auszahlung nur eines Teilbetrages ist die Betragsangabe schräg durchzustreichen und durch Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen.
(4) Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 254 Abs. 5 letzter Satz.
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