§ 254.
(1) Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Antrag des Anklägers oder Angeklagten Zeugen und Sachverständige, von denen nach dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, im Laufe des Verfahrens vorladen und nötigenfalls vorführen zu lassen und zu vernehmen.
(2) Der Vorsitzende kann auch neue Gutachten abfordern oder andere Beweismittel herbeischaffen lassen, mit dem Gericht einen Augenschein vornehmen oder hiezu ein Mitglied des Gerichtes abordnen, das darüber Bericht zu erstatten hat.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 78)
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030561
alte Dokumentnummer
N2197523914S
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