§ 254 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 254.

(1) Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Antrag des Anklägers oder Angeklagten Zeugen und Sachverständige, von denen nach dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, im Laufe des Verfahrens vorladen und nötigenfalls vorführen zu lassen und zu vernehmen.

(2) Der Vorsitzende kann auch neue Gutachten abfordern oder andere Beweismittel herbeischaffen lassen, mit dem Gericht einen Augenschein vornehmen oder hiezu ein Mitglied des Gerichtes abordnen, das darüber Bericht zu erstatten hat.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 78)

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030561

alte Dokumentnummer

N2197523914S

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