§ 254 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 254.

Sollen die bei der Aufgabe zu entrichtenden Postgebühren gestundet werden, müssen Briefsendungen den Gebührenvermerk „Postgebühr bar bezahlt“ oder einen anderen zulässigen, auf die Barfreimachung hinweisenden Gebührenvermerk sowie eine durch Druck oder Stempelabdruck angebrachte Absenderangabe tragen. Auf Briefsendungen nach dem Ausland ist als Gebührenvermerk der Freimachungsvermerk laut Anlage 7 Z 2 anzubringen. Als Grundlage für die Ermittlung der gestundeten Postgebühren haben die Behörden und die Ämter die von der Post verlangten Vordrucke zu verwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146154

alte Dokumentnummer

N9195722834L

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