Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 254.
Sollen die bei der Aufgabe zu entrichtenden Postgebühren gestundet werden, müssen Briefsendungen den Gebührenvermerk „Postgebühr bar bezahlt“ oder einen anderen zulässigen, auf die Barfreimachung hinweisenden Gebührenvermerk sowie eine durch Druck oder Stempelabdruck angebrachte Absenderangabe tragen. Auf Briefsendungen nach dem Ausland ist als Gebührenvermerk der Freimachungsvermerk laut Anlage 7 Z 2 anzubringen. Als Grundlage für die Ermittlung der gestundeten Postgebühren haben die Behörden und die Ämter die von der Post verlangten Vordrucke zu verwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146154
alte Dokumentnummer
N9195722834L
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