Der Abs. 2 wurde zweimal vergeben.
Bewachungsgewerbe
§ 254.
(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
- 1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art;
- 2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
- 3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
- 4. Portierdienste;
- 5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.
Der Abs. 2 wurde zweimal vergeben.
Schlagworte
Personenverkehr, Ordnerdienst, Fahrzeugbegleitung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082517
alte Dokumentnummer
N5199434779J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)