§ 253 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Bezeichnung

§ 253.

(1) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen.

(2) Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 249 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen.

(3) Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082516

alte Dokumentnummer

N5199434778J

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