§ 252 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Interne Revision

§ 252

Die interne Revision hat die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos regelmäßig zu überprüfen. Die Prüfung hat sowohl die Tätigkeiten der Kredit- und Handelsabteilungen als auch die Tätigkeit der Organisationseinheit gemäß § 249 zu umfassen. Der gesamte Prozess der Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich einer Prüfung zu unterziehen, wobei jedenfalls die folgenden Aspekte zu prüfen sind:

  1. 1. Die Angemessenheit der Dokumentation gemäß § 250 Abs. 2 und der Verfahren zur Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos;
  2. 2. die Organisation der Kontrahentenausfallrisikosteuerung gemäß § 249;
  3. 3. die Einbeziehung der Messergebnisse des Kontrahentenausfallrisikos in die tägliche Risikosteuerung;
  4. 4. der Genehmigungsprozess für die von den Mitarbeitern des Front Office und des Back Office verwendeten Risikomodelle und Bewertungssysteme;
  5. 5. die Validierung aller wesentlichen Änderungen der Kontrahentenausfallrisiko-Messverfahren;
  6. 6. der Umfang der vom Risikomessmodell erfassten Kontrahentenausfallrisiken;
  7. 7. die Qualität des Managementinformationssystems;
  8. 8. die Genauigkeit und Vollständigkeit der Daten zur Ermittlung des Kontrahentenausfallrisikos;
  9. 9. die Verifizierung der Schlüssigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit der im Modell verwendeten Datenquellen;
  10. 10. die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen über Volatilitäten und Korrelationen;
  11. 11. die Genauigkeit der Bewertung- und Risikotransformationsberechnungen und
  12. 12. die Überprüfung der Modellgenauigkeit durch häufige Rückvergleiche.

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