§ 252 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 252.

Die für Behörden und Ämter einlangenden Briefsendungen und Zeitungen sind beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten, soweit nicht die Behörde oder das Amt ihre Zustellung ausdrücklich verlangt. Für die Abholung kann ein Postabholbuch verwendet werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146152

alte Dokumentnummer

N9195722832L

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