Fünfter Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen Vollziehung
§ 252.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Fünfter Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen Vollziehung
§ 252.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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