§ 252 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Verschwiegenheit

§ 252.

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.

(2) Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082515

alte Dokumentnummer

N5199434777J

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