§ 252 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Höchsttarif

§ 252.

(1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung einen Höchsttarif festlegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen.

(2) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Landesinnung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und die zuständige Landwirtschaftskammer zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070239

alte Dokumentnummer

N5197418638S

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