§. 252.
(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§. 294 bis 297 a. b. G. B.) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Execution gezogen werden.
(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Execution nicht statt.
Schlagworte
ABGB, JGS Nr. 946/1811, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021175
alte Dokumentnummer
N2189616975T
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