§ 252 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

§ 252.

(1) Nicht offene Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den §§ 207, 211, 212, 213 Abs. 1, 214 bis 216 und 218 bis 220 bekannt zu machen. Erfolgt die Bekanntmachung mittels einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 2, so hat der Sektorenauftraggeber alle Bewerber gemäß § 251 aufzufordern, ihr Interesse mittels Teilnahmeantrag zu bestätigen.

(2) Anträge auf Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden. Interessenbekundungen auf Teilnahme können auch telefonisch oder mittels Telefax übermittelt werden.

(3) Bei einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren hat die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer anhand objektiver Auswahlkriterien zu erfolgen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.

(4) Die Auswahlkriterien gemäß Abs. 3 können auf der Notwendigkeit für den Sektorenauftraggeber beruhen, die Zahl der Bewerber so weit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein angemessener Wettbewerb gewährleistet ist.

(5) Bei der Auswahl der Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren dürfen Sektorenauftraggeber mit ihrer Entscheidung über die Qualifikation der Bewerber sowie bei der Überarbeitung der Kriterien nicht

  1. 1. bestimmten Unternehmern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen Unternehmern nicht auferlegen, oder
  2. 2. Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.

(6) Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer soll beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen aus sachlichen Gründen sind zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Sektorenauftraggeber festzuhalten. Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in der alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind.

(7) Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Sektorenauftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nicht-Zulassung zu verständigen. Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(8) Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Sektorenauftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein oder bleiben nach Prüfung der Teilnahmeanträge weniger als die festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern übrig, so kann der Sektorenauftraggeber zusätzliche Unternehmer in das Vergabeverfahren einbeziehen.

(9) Der Sektorenauftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Aufforderung sind, sofern die Unterlagen nicht im Internet bereitgestellt werden, die Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Sie hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1. sofern die zusätzlichen Unterlagen nicht beim Sektorenauftraggeber verfügbar sind, die Anschrift bzw. elektronische Adresse der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können; außerdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages anzugeben, der gegebenenfalls für die zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist;
  2. 2. den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift bzw. die elektronische Adresse der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind;
  3. 3. einen Hinweis auf die als Aufruf zum Wettbewerb veröffentlichte Bekanntmachung;
  4. 4. die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind;
  5. 5. gegebenenfalls, sofern die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden, die Internet-Adresse (URL), unter der die Unterlagen im Internet verfügbar sind;
  6. 6. die (im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten oder gereihten) Zuschlagskriterien, falls sie nicht im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind, sowie
  7. 7. alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40135800

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