§ 252 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

9. Unterabschnitt

BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG Einteilung

§ 252

§ 252. Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind die Verwendungsgruppen A bis E, für die Beamten in handwerklicher Verwendung die Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 vorgesehen.

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